25.09.2013

Entfernungspauschale gilt auch für Probezeit

Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können die Fahrtkosten als Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer zwischen den beiden Orten geltend gemacht werden. Steuert der Arbeitnehmer jedoch Arbeitsstätten an, an denen er nicht regelmäßig tätig ist, können die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.

Ein Koch hatte innerhalb des Jahres die Stelle gewechselt und arbeitete nun an einem anderen Ort. Die Fahrtkosten zu diesem Ort machte er mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer geltend. Er begründete dies damit, dass er noch in der Probezeit gewesen sei und er daher noch keine regelmäßige Arbeitsstelle gehabt habe. Das Finanzamt gewährte die Werbungskosten nur in Höhe der (niedrigeren) Entfernungspauschale.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes. Die Tätigkeit des Kochs sei von Beginn an auf Dauer angelegt gewesen und die neue Arbeitsstelle seine regelmäßige Arbeitsstätte. Eine Probezeit sei lediglich eine Modifizierung der gesetzlichen Kündigungsfristen und kein Hinweis darauf, dass sich die Parteien nicht dauerhaft binden wollen.



Probezeit
Entfernungspauschale
regelmäßige Arbeitsstätte
Niedersächsisches FG
Arbeitsstätte
Auswärtstätigkeit
Niedersächsisches FG v. 7.11.2012, 2 K 135/12
Haftungshinweis:
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