26.09.2013

Geländewagen mit Einbauten als Werkstattwagen

Die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Kfz ist, soweit nicht die konkrete Nutzung durch ein Fahrtenbuch belegt wird, im Regelfall nach der 1 %-Methode pauschal zu versteuern. Ausnahmsweise ist keine Privatnutzung zu besteuern, wenn das Fahrzeugs typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Das ist bei „Werkstattwagen“ der Fall, die vom äußeren Erscheinungsbild und der Ausstattung im Inneren so für die berufliche Nutzung hergerichtet sind, dass eine private Nutzung praktisch ausscheidet.

Zum Betriebsvermögen eines selbständigen Klauenpflegers gehörte auch ein Geländewagen vom Typ Nissan Terrano. Eine Versteuerung von Privatfahrten mit dem Wagen erfolgte nicht. Das Finanzamt wollte den privaten Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung erfassen. Demgegenüber machte der Klauenpfleger geltend, dass der Wagen ein „Werkstattwagen“ sei. Die hinteren Fenster waren verklebt und die hintere Sitzbank war entfernt worden. Hinter einer Trennwand befanden sich im Laderaum schwere feste Einbauten in Form einer Hydraulikpumpe, eines Hochdruckreinigers und eines Wassertanks.

Das Niedersächsische Finanzgericht urteilte zugunsten des Steuerzahlers. Tatsächlich seien hier die Einbauten so massiv, dass eine private Nutzung des Wagens ausschied. Durch die Verklebung der Fenster entsprach das Fahrzeug nicht mehr dem Erscheinungsbild eines normalen Geländewagens. Die stationären Einbauten und sonstiges Arbeitsmaterial füllten den Laderaum so aus, dass praktisch keine private Nutzungsmöglichkeit mehr bestand.



Niedersächsisches FG
Werkstattwagen
Privatfahrten
1%-Regelung
private Nutzung
Niedersächsisches FG v. 13.3.2013, 4 K 302/11
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