27.09.2013

Autoversicherung - Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist in den Vorschriften zum Schadensersatz ausdrücklich geregelt, das bei einem Schadensersatz in Geld wegen Beschädigung der Sache die Umsatzsteuer nur dann mit ersetzt wird, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.Einem Autofahrer wurde bei einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug ohne eigenes Verschulden erheblich beschädigt. Den Wiederbeschaffungswert des Wagens schätzte der Gutachter auf 22.000 € brutto bzw. 18.487,40 € netto. Der Geschädigte kaufte als Ersatz einen ähnlichen Pkw gebraucht von Privat für 14.700 €. Die Versicherung verweigerte die Zahlung der Umsatzsteuer, die gerechnet vom Brutto-Wiederbeschaffungswert anteilig auf diesen Kaufpreis entfallen wäre.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Sinne der Versicherung. Soweit die Umsatzsteuer nur fiktiv bleibt, weil weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur noch eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung erfolgen, ist sie nicht zu ersetzen. Wenn von Privat eine Ersatzsache ohne Umsatzsteuer gekauft wird, umfasse der Schadenersatzanspruch insoweit nicht die Umsatzsteuer.

Das Urteil stehe nicht in Widerspruch zu einem älteren Urteil, in welchem dem Geschädigten Ersatz von 19 % Umsatzsteuer auf den Netto-Wiederbeschaffungswert zugesprochen wurde. Dieser Geschädigte hatte bei einem Autohändler umsatzsteuerpflichtig einen Ersatzwagen gekauft, der teurer war als der Brutto-Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens. Obwohl wohl nur Umsatzsteuer in Höhe der Differenzbesteuerung (also nur Umsatzsteuer auf die Händlermarge) angefallen war, sprach der BGH ihm in dem Fall den Schadensersatz in Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts zu, welcher mit 19 % Umsatzsteuer auf den Gesamtpreis kalkuliert war.



BGH
Autoreparatur
Umsatzsteuer auf Wiederbeschaffungswert
Netto-Wiederbeschaffungswert
Brutto-Wiederbeschaffungswert
Schadenersatz
Privatkauf
BGH v. 2.7.2013, VI ZR 351/12, das ältere Urteil: BGH v. 1.3.2005, VI ZR 91/04;
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