01.10.2013

Arbeitszimmerkosten – Nebenräume zählen nicht anteilig mit

Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Steuerzahler die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers begrenzt auf einen Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich geltend machen. Lediglich dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können dessen Kosten in voller Höhe abgesetzt werden. Umstritten ist neuerdings, ob zu den Kosten des Arbeitszimmers nur die Kosten für den Raum selbst oder weitergehend auch anteilige Kosten für Flur, Küche, WC usw. gehören. Das Finanzgericht Düsseldorf musste über einen Fall entscheiden, in dem eine selbständige Lebensberaterin weitergehend auch anteilige Raumkosten anderer Räume ihrer Wohnung berücksichtigt wissen wollte.

Das FG erkannte lediglich die Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben an. Küche, Bad oder Flur erfüllen nicht die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige dort ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nachgeht. Zudem fehlt dort die entsprechende Arbeitszimmerausstattung. Selbst wenn man annimmt, dass der Flur zum Arbeitszimmer beruflich mitbenutzt wird, ließe sich kein Aufteilungsmaßstab zu dessen Berücksichtigung finden.



häusliches Arbeitszimmer
Nebenräume
Raumkosten
Nebenräume
FG Düsseldorf
Arbeitszimmerausstattung
Flur
Finanzgericht Düsseldorf v. 4.6.2013, 10 K 734/11 E, Rev. zugelassen; NWB 2013, 2042
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück