02.10.2013

Keine Beitreibung von Mieten – keine Einkunftserzielungsabsicht

Die laufenden Kosten für ein zur Vermietung bestimmtes Wohngebäude werden nicht stets als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Vielmehr ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung, dass der Eigentümer erkennbar die Absicht hatte, durch die Vermietung des Objekts Einkünfte zu erzielen.

Mitglieder einer Erbengemeinschaft hatten u.a. Grundstücke geerbt und die Erbengemeinschaft über einige Jahre weitergeführt. Ein Grundstück war mit einem stark renovierungsbedürftigen Gebäude bebaut, welches vermietet war. Mit dem Mieter hatte man zwar einen Mietvertrag abgeschlossen, doch hatte der Mieter seit Jahren keine Miete mehr gezahlt. Die Erben hatten lediglich bei Mietforderungen, die zu verjähren drohten, mittels Mahnbescheid einen Vollstreckungstitel gegen den Mieter erwirkt. Maßnahmen, um die Forderungen einzutreiben oder Räumungsklage zu erheben, hatten sie nicht ergriffen. Die Erben begründeten dies damit, dass die Anwesenheit des nicht zahlenden Mieters für das Gebäude Schutz vor Vandalismus bieten würde. Das Finanzamt wollte die laufenden Kosten der Immobilie nicht mehr als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkennen, da keine Absicht erkennbar sei, Einnahmen zu erzielen.

Das Finanzgericht Köln bestätigte dies. Bei bloßer gerichtlicher Geltendmachung der ausstehenden Mietforderungen ohne deren weitere tatsächliche Durchsetzung sei die Absicht der Einkunftserzielung nicht erkennbar, zumal die Mieten bereits für mehrere Jahre ausstanden. Es fehlten weitere Maßnahmen wie z.B. eine Räumungsklage. Offenbar akzeptierten die Erben die unentgeltliche Weiternutzung der Immobilie aus anderen, steuerlich unbeachtlichen Gründen.



FG Köln
Werbungskosten
Vermietung und Verpachtung
Einkunftserzielungsabsicht
Beitreibung von Mieten
Räumungsklage
FG Köln v. 26.6.2013, 7 K 1166/12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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