04.10.2013

Grunderwerbsteuer auch bei Wiedereintritt von Gesellschafter

Wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand so ändert, dass mindestens 95 % der Anteile den Besitzer wechseln, wird Grunderwerbsteuer fällig.

An der ursprünglichen Gesellschaft, eine GbR die Immobilien besitzt, waren der A zu 1/3 und der B zu 2/3 beteiligt. Der A übertrug Ende 2001 seinen Anteil auf eine GmbH. Ende 2005 überschrieb der B ihm dann 1/3 der bisher von ihm gehaltenen Anteile an der GbR. Das andere Drittel der Anteile ging ebenfalls an die GmbH. So hatten sämtliche Anteile der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren den Eigentümer gewechselt. Das Finanzamt behandelte den A beim Erwerb der Anteile von B wie einen neuen Gesellschafter und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Hier seien die Gesellschafterstellung, das Mitgliedschaftsrecht und die damit verbundene Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen mit zivilrechtlicher Wirkung auf ein neues Mitglied übergegangen. Wenn dann ein früherer Gesellschafter erneut einen Anteil erwirbt, sei er in Bezug auf die Grunderwerbsteuer als neuer Gesellschafter zu behandeln. Das gelte auch, wenn zwischen Ausscheiden und Wiedereintritt weniger als 5 Jahre liegen. Nur durch eine Rückgängigmachung der früheren Anteilsübertragung hätte die Grunderwerbsteuer vermieden werden können.



Gesellschafterwechsel
grundbesitzende Personengesellschaft
BFH
Gesellschafterstellung
Mitgliedschaftsrecht
erneuter Erwerb
neuer Gesellschafter
Anteilsübertragung
BFH v. 16.5.2013, II R 3/11, Pressemitteilung Nr. 64/2013 v. 25.9.2013
Haftungshinweis:
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