07.10.2013

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Nutzung spanischer Immobilie

Wenn eine spanische Gesellschaft ihren in Deutschland beheimateten Gesellschaftern die kostenlose Nutzung einer Ferienimmobilie in Spanien ermöglicht, kann dies bei den Gesellschaftern als eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sein. Diese führt dazu, dass die Gesellschafter inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern haben, weil ihre Gesellschaft ihr Vermögen nicht durch Vermietung gemehrt, sondern den Gesellschaftern die Nutzungsmöglichkeit geschenkt hat.

Ein deutsches Ehepaar mit zwei Kindern hatte in 2000 ein Ferienhaus in Port d´ Andrax auf Mallorca in der Weise erworben, dass sie die Gesellschaftsanteile einer spanischen Sociedad Limitada (einer GmbH vergleichbar) kauften, die Eigentümerin des Hauses war. Das Haus wurde nicht fremdvermietet und konnte von der Familie ganzjährig genutzt werden. Sie zahlte selbst keine Miete an die Gesellschaft. Das deutsche Finanzamt stellte fest, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten der Familie vorliege, die bei ihnen zu versteuern sei. Ausgehend von einem Wert der Immobilie von ca. 1,2 Mio. € schätzte es die jährliche Kostenmiete mit Gewinnzuschlag auf rund 78.000 € jährlich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte dies im Prinzip. Nach dem seinerzeit geltenden Recht sei das Besteuerungsrecht für derartige Gewinnausschüttungen spanischer Gesellschaften mit deutschen Eigentümern in Deutschland anzunehmen.

Laut BFH soll das Modell einer Zwischenschaltung einer spanischen Gesellschaft aus unterschiedlichen Gründen ziemlich beliebt sein. Er weist darauf hin, dass ab 2013 aufgrund eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht primär bei Spanien liegt. Die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland vermindere sich nur dann, wenn die Nutzung in Spanien tatsächlich besteuert wird. Eine in Spanien gezahlte Steuer wäre auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.



Ferienimmobilie
Verdeckte Gewinnausschüttung
Nutzungsrecht
BFH
Doppelbesteuerungsabkommen
Spanien
Nutzungsmöglichkeit
Gesellschafter
kostenlose Gebrauchsüberlassung
BFH v. 12.6.2013, I R 109-111/10, Pressemitteilung Nr. 66 v. 2.10.2013 (geändert am 4.10.2013)
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