07.10.2013

Für sich Wohnung gemietet – keine Werbungskosten für eigene Wohnungsvermietung

Die Kläger, ein Ehepaar, hatten zunächst im Obergeschoss des Zweifamilienhauses der Frau gewohnt. Dann zog das Ehepaar in eine Mietwohnung und vermietete die bisherige Wohnung. Die Frau machte die Mietkosten für die von ihnen gemietete Wohnung teilweise als Werbungskosten der Vermietung der ihnen gehörenden Wohnung geltend. Würden nur die Mieteinnahmen steuerlich berücksichtigt, wäre dies gemessen an ihrer steuerlichen „Leistungsfähigkeit“ unzutreffend, da sie die Wohnung nur vermieten konnten, weil sie andernorts eine andere Wohnung für sich gemietet haben. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied im Sinne des Finanzamtes. Es handele sich bei den Mietaufwendungen für die neue Wohnung um gemischt veranlasste Aufwendungen, da sie sowohl privat als auch gewerblich veranlasst waren. Entgegen früherer Ansicht bestehe kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für die Kosten. Gegen eine Berücksichtigung spreche hier jedoch, dass Mietkosten für die eigene Wohnung bei der Steuer bereits über die Regeln über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) berücksichtigt werden. Lediglich in Fällen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung könnten eigene Wohnkosten daher steuerlich berücksichtigt werden.

Eine Revision ist am Bundesfinanzhof anhängig.



Werbungskosten
Vermietung
FG Schleswig-Holstein
steuerliches Existenzminimum
eigene Wohnkosten
steuerliche Leistungsfähigkeit
FG Schleswig.Holstein v. 21.6.2013, 3 K 148/09 (BFH: IX R 24/13), Newsletter des FG v. 1.10.2013
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