08.10.2013

Schenkung an Schwiegerkind – Wille des Zuwendenden entscheidet

Eine Frau hatte von ihrem Ehemann den hälftigen Anteil an einer Eigentumswohnung geschenkt bekommen, wobei für bestimmte Fälle Rückübertragungspflichten vorgesehen waren. Dieser hatte die Wohnung zuvor am gleichen Tag von seiner Mutter schenkweise übertragen bekommen. Dabei wurde eine Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch auf das Erbe der Mutter vereinbart. Das Finanzamt nahm wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs an, dass die Kettenschenkung aufeinander abgestimmt war und tatsächlich von einer Schenkung der Mutter an die Schwiegertochter auszugehen sei. Es setzte dementsprechend Schenkungsteuer gegen die Frau fest.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Frau. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung der Schenkungen ist ausschließlich die Zivilrechtslage. Sofern der zunächst Bedachte selbständig darüber entscheiden kann, was er mit dem geschenkten Gegenstand anfangen will, könne man nicht von einer Schenkung vom ursprünglich Zuwendenden an die dritte Person ausgehen. Lediglich bei einer bindenden Verpflichtung, den Gegenstand an den Dritten weiterzugeben, könne eine Schenkung vom ursprünglich Zuwendenden an den Dritten angenommen werden. Ein Wissen des Zuwendenden, dass der Gegenstand alsbald an einen Dritten weiterverschenkt wird oder dessen Zustimmung hierzu, seien nicht entscheidend. Die zweite Schenkung müsse nur nach der ersten Schenkung erfolgen. Ein Gestaltungsmissbrauch liege nicht vor, da es beachtliche außersteuerliche Gründe (z.B. Wertung der Schenkung im Vermögen des Manns bei Ehescheidung) für eine solche Kettenschenkung gebe.



Kettenschenkung
BFH
Schwiegertochter
ursprünglich Zuwendender
Weiterschenkung
dritte Person
BFH v. 18.7.2013, II R 37/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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