08.10.2013

Freiberufliche Übersetzertätigkeit: Chef muss alle Übersetzungen verstehen können

Bestimmte Berufe werden im Gesetz als freiberuflich aufgezählt. Hierzu gehören z.B. Dolmetscher oder Ingenieure. Auch bei diesen ist Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit, dass sie durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt ist.

Eine Personengesellschaft betrieb in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Dolmetscherbüro, das sich auf die Übersetzung von Texten aus dem Maschinenbaubereich spezialisiert hatte. Die GbR lieferte den Kunden fertig übersetzte und layoutete Handbücher, Bedienungsanleitungen usw. Dabei übersetzen externe Übersetzer Texte in Sprachen, die die Gesellschafter nicht beherrschten. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus und setzte Gewerbesteuer fest.

Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Zwar übten die GbR-Gesellschafter einen Beruf aus, der in der Auflistung im Gesetz als freier Beruf aufgeführt ist. Es fehle aber bei der Tätigkeit der GbR die Prägung durch die persönliche Arbeitsleistung. Es seien in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen von externen Kräften in Sprachen angefertigt worden, die keiner der Gesellschafter beherrscht. Insoweit konnten die Gesellschafter nicht auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Die Teil-Gewerblichkeit der Tätigkeit habe nach der Abfärberegelung die Gewerblichkeit der gesamten Tätigkeit zur Folge.

Eine Revision zum Bundesfinanzhof ist anhängig.



FG Köln
Dolmetscher
Ingenieur
Katalogberuf
unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung
freier Beruf
Prägung durch die persönliche Arbeitsleistung
eigene Fachkenntnisse
Gewerblichkeit
Abfärberegelung
FG Köln v. 24.10.2012, 15 K 4041/10
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