Das EU-Umsatzsteuerrecht, dessen Vorgaben für das deutsche Umsatzsteuerrecht maßgeblich sind, sieht für u.a. bestimmte Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.
Arbeitssuchende schlossen mit einer privaten Arbeitsvermittlerin und „Bewerbungs-Trainerin“ einen Vermittlungsvertrag ab. Darin wurden primär die Arbeitssuchenden als Schuldner der Vermittlungsprovision genannt. In der Praxis wurde die Provision seitens der Arbeitssuchenden durch die Übergabe des Vermittlungsgutscheins gezahlt, den sie von der Arbeitsagentur erhalten hatten. Die Arbeitsvermittlerin behandelte diese Einnahmen als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging von einer Umsatzsteuerpflicht aus.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied im Sinne des Finanzamtes. Zwar seien Vermittlungsleistungen für Arbeitslose eng mit Sozialfürsorge oder sozialer Sicherheit verbunden. Die Umsatzsteuerbefreiung setze aber ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Staat bzw. mit Trägern der sozialen Sicherheit voraus. Hier zahle zwar letztendlich die Agentur für Arbeit die Leistungen, doch bestehe das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitslosem und dem Vermittler. Einen Vertrag mit der Arbeitsagentur hatte die Vermittlerin nicht. Die Übernahme der Entgelte nach Vorschriften des Sozialgesetzbuchs ersetze ihn nicht.