10.10.2013

6 % Aussetzungszinsen auch bei mehreren Jahren Zinslauf zulässig

Wird dem Steuerzahler im Streit um eine Steuerfestsetzung vom Finanzamt Aussetzung der Vollziehung gewährt, sind, wenn Rechtsbehelfe endgültig keinen Erfolg hatten, diese Steuern mit 6 % pro Jahr ab dem Tag des Eingangs des Einspruchs bei der Behörde zu verzinsen.

Ein Ehepaar hatte in 1996 eine Eigentumswohnung gekauft und diese mit über 60.000 € Gewinn in 2002 wieder verkauft. Das Finanzamt wollte den Gewinn als solchen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft besteuern. Das Ehepaar legte Einspruch ein, da es die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für verfassungswidrig hielt. Zudem stellte es einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs. Den gewährte das Finanzamt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Juli 2010 entschieden hatte, wurde die Aussetzung wieder aufgehoben und auf die noch zu erhebenden Steuern Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr festgesetzt. Das Ehepaar klagte gegen die Zinsfestsetzung, wobei es sich insbesondere gegen die gemessen an heutigen Marktzinsen extreme Höhe wendet.

Das Finanzgericht Hamburg stellte fest, dass die Festsetzung in dieser Höhe für die Jahre 2004 bis 2011 verfassungsgemäß war. Diese typisierende Regelung habe auch das Bundesverfassungsgericht bislang stets für verfassungsgemäß gehalten. Allerdings müsse der Gesetzgeber die Typisierung auf den Prüfstand stellen, sofern sich die Grundlagen für die Typisierung grundlegend gewandelt hätten. Die aufgrund politischer Entwicklungen zur Zeit sehr niedrigen Zinssätze könnten Anlass für eine Überprüfung sein. Derzeit seien die Entwicklungen aber noch so frisch, dass dem Gesetzgeber noch eine Beobachtungszeit zuzubilligen sei. Die zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof wurde eingelegt.



Aussetzungszinsen
privates Veräußerungsgeschäft
Aussetzung des Vollzugs
6 % Zinsen
FG Hamburg
typisierende Regelung
Grundlage der Typisierung
Finanzgericht Hamburg v. 23.5.2013, 2 K 50/12 (BFH: I R 45/13), Newsletter des FG Hamburg vom 1.10.2013
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