11.10.2013

Verbindliche Auskunft schützt nicht vor rückwirkender Gesetzesänderung

Steuerzahler können bei Finanzämtern auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht realisierten Steuersachverhalten erhalten. Im Regelfall enthält die Auskunft einen Zusatz, dass die Auskunft auf den gegenwärtig geltenden Steuernormen beruht und bei deren Aufhebung oder Änderung außer Kraft tritt.

Die Klägerin, eine Gesellschaft, hatte sich in 1996 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft des Inhalts erteilen lassen, dass bei den geplanten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen von einer Fortführung des Geschäftsbetriebs auszugehen sei. Das war für sie steuerlich vorteilhaft, da steuerliche Verlustvorträge erhalten blieben. Die Auskunft enthielt die oben genannte Klausel zur ihrer Gültigkeit.

Bei einer Betriebsprüfung wollte das Finanzamt die Verlustvorträge nicht anerkennen. Zwischenzeitlich hatte sich die Rechtslage so geändert, dass die Umstrukturierungen als eine Zäsur gewertet wurden, nach der nicht mehr von einer Fortführung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs auszugehen war. Das hatte zur Folge, dass die Verlustvorträge verloren gingen. Nach dem Gesetz war die Neuregelung auch rückwirkend anzuwenden. Die Klägerin berief sich auf die verbindliche Auskunft und beantragte, aus Billigkeitsgründen die Steuern niedriger festzusetzen.

Das Finanzgericht Hamburg entschied gegen sie. Der Wortlaut der rückwirkend geltenden Vorschrift sei eindeutig und rechtfertige für sich keine Billigkeitsmaßnahme. Auch die verbindliche Auskunft führe nicht zu einem Billigkeitserlass, da grundsätzlich jeder mit Gesetzesänderungen rechnen müsse. Ihr Gültigkeitsvorbehalt enthielt daher eine entsprechende Einschränkung. Die Verwaltung könne weder allgemein eine Fortgeltung des alten Rechts noch die Anwendung von altem Recht für einen bestimmten Steuerzahler versprechen. Dies würde dem Prinzip der Gewaltenteilung im Staat widersprechen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof ist anhängig.



FG Hamburg
Verbindliche Auskunft
rückwirkende Gesetzesänderung
Rückwirkung
Gültigkeitsvorbehalt
Billigkeitsgründe
Gewaltenteilung
FG Hamburg v. 17.5.2013, 6 K 199/12, (BFH: IX R 31/13), Newsletter des FG vom 1.10.2013
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