10.10.2013

Lohnsteuer für Betriebsveranstaltung: Nur Konsumierbares zählt

Eine Betriebsveranstaltung gesellschaftlicher Art im üblichen Rahmen wie z.B. eine Weihnachtsfeier oder ein Betriebsausflug kann für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sein, sofern die Kosten bezogen auf den einzelnen Teilnehmer nicht einen Betrag von 110 € überschreiten. Schon bei einem Cent mehr wird der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig.

In zwei vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fällen war die Berechnung der Veranstaltungskosten pro Teilnehmer strittig.

Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums ein Fußballstadion gemietet und mittels einer Event-Agentur die Feier mit Catering und künstlerischen Darbietungen organisieren lassen. Das Finanzamt ermittelte die Kosten pro Teilnehmer auf Grundlage sämtlicher Kosten einschließlich Stadionmiete, Kosten für die Event-Agentur usw. und stellte fest, dass der Betrag von 110 € überschritten war.

Im zweiten Fall hatten an einer Betriebsfeier neben den Betriebsangehörigen auch deren Familienangehörige und Begleitpersonen teilgenommen. Das Finanzamt berechnete die Kosten auf Grundlage der Anzahl der Betriebsangehörigen und stellte eine Überschreitung der Freigrenze fest.

Der BFH kam in beiden Fällen zu einem anderen Ergebnis als das Finanzamt. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn sei, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Nur solche Leistungen führten zu einer objektiven Bereicherung, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Kosten für Raummiete und Eventveranstalter blieben außen vor, da sie die Teilnehmer nicht bereicherten. Auch die Reisekosten der Teilnehmer zählen nicht mit. Da die Kosten pro Teilnehmer der Veranstaltung zu berechnen seien, sei auf die Anzahl aller Teilnehmer (z.B. einschließlich Familienangehörigen, Begleitpersonen) abzustellen und deren Anteil nicht den Betriebsangehörigen zuzurechnen. In diesen beiden Punkten änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Anmerkung: In vielen Fällen, in denen die Freigrenze knapp überschritten wurde, dürfte nun nach dieser geänderten Berechnungsweise die Grenze noch eingehalten worden sein. Soweit noch möglich sollte man gegen die Steuerbescheide vorgehen.



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BFH v. 16.5.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11, Pressemitteilung Nr. 68 vom 9.10.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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