11.10.2013

„Wohnen am Beschäftigungsort“ auch bei 80 km Entfernung möglich

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn er an einem anderen Ort als dem, an dem er einen eigenen Hausstand besitzt, beschäftigt ist und „am Beschäftigungsort wohnt“. Der Wohnort kann dabei auch in einiger Entfernung zum Arbeitsort liegen.

Ein angehender Hochschullehrer hatte zunächst mit Frau und Kind in H gewohnt. Für eine Lehrstuhlvertretung bezog er zunächst eine Zweitwohnung in B, während Frau und Kind in H blieben. Später bewarb er sich an der Universität von B erfolgreich für einen anderen Lehrstuhl. Seine Zweitwohnung hatte er nun in das 83 km von seinem Lehrstuhl entfernte E verlagert. Die Entfernung von E nach H, dem Wohnort der Familie, betrug 43 km. Das Finanzamt wollte seine Kosten für die Wohnung in E. nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkennen, da er nicht in der Nähe seines Arbeitsorts wohne. Der Hochschullehrer machte geltend, dass er in E wohne, weil dort eine gut sortierte Bibliothek für sein Spezialgebiet ansässig ist.

Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten des Hochschullehrers. Der Hochschullehrer musste eine Zweitwohnung haben, da er die Entfernung vom Heimatort H zur Uni nicht pendeln konnte. Der Bundesfinanzhof fordere nur, dass von der Zweitwohnung aus die Arbeitsstelle in zumutbarer Weise erreichbar sein müsse. Das sei hier der Fall. Zwar sei die Strecke zur Arbeit länger als die zum Heimatort, doch die Fahrzeiten entsprächen dem, was heute unter Pendlern üblich ist. Zudem war die für den Beruf des Hochschullehrers wichtige Spezialbibliothek ein gewichtiger Standortvorteil für E.



doppelte Haushaltsführung
FG Münster
eigener Hausstand
Beschäftigungsort
Zweitwohnung
Heimatort
Werbungskosten
FG Münster v. 27.6.2013, 3 K 4315/12 E
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