14.10.2013

Verluste von Hobbyautor nicht steuerlich absetzbar

Voraussetzung für die Anerkennung von Verlusten aus einer selbständigen Tätigkeit ist, dass der Betreffende eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Er muss erkennbar das Ziel verfolgen, in absehbarer Zeit „schwarze Zahlen“ zu schreiben. Der muss Betrieb so eingerichtet sein, dass dieses Ziel auch erreichbar erscheint.

Ein selbständiger Logopäde ist als Autor von Kurzgeschichten tätig. In den Steuererklärungen für 2008 bis 2010 machte er Verluste aus seiner nebenberuflichen Autorentätigkeit geltend. Hierzu gehörten u.a. auch von ihm an den Verlag gezahlte Publikationskosten in Höhe von 4.841 €. Das Finanzamt ging davon aus, dass er vorrangig aus persönlichen Motiven Autor wurde und erkannte die Verluste nicht an.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte dies. Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprächen hier mehrere Indizien. Das Buch behandle ein sehr besonderes Thema und der Autor habe für die Veröffentlichung sehr hohe Druckkosten übernommen. Es fehle an einem schlüssigen Betriebskonzept, da über 1000 Exemplare des Buches verkauft werden müssten, um auch nur einen Euro zu verdienen. Diese Zahl sei für einen neuen unbekannten Autor nicht erreichbar. Auch sei der Verlag, bei dem sein Buch veröffentlicht wurde, spezialisiert darauf, neue Autoren zu gewinnen, um aus der unmittelbaren Geschäftsbeziehung mit ihnen Geld zu verdienen. Eine Vermarktung der Bücher durch den Verlag erfolgte offenbar nicht.

Anmerkung: Bei einer künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit geht die Rechtsprechung ansonsten im Regelfall davon aus, dass ein Totalgewinn erst nach einer längeren Anlaufphase erzielt werden kann.



FG Rheinland-Pfalz
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Anerkennung von Verlusten
Verluste
Betriebskonzept
FG Rheinland-Pfalz v. 14.8.2013, 2 K 1409/12, Pressemitteilung v. 7.10.2013
Haftungshinweis:
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