15.10.2013

Betriebsunterbrechungsversicherung für GmbH Betriebsausgabe

Betriebsinhaber schließen häufig Versicherungsverträge für Betriebsunterbrechungen ab. Der Bundesfinanzhof lässt die Beiträge zum Betriebsausgabenabzug nur zu, soweit sie typische betriebliche Risiken absichern. In Fällen, in denen Freiberufler oder Personengesellschaften derartige Verträge abgeschlossen hatten, versagte er den Betriebsausgabenabzug, wenn die Verträge nur ein privates Erkrankungsrisiko des jeweiligen Freiberuflers bzw. Gesellschafters abgesichert hatten und Einbußen in ihrem persönlichen Vermögen vermeiden sollten.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied nun, dass die Kosten für eine Betriebsunterbrechungsversicherung einer GmbH als Betriebsausgaben zu behandeln sind. Versicherungsnehmer waren die GmbH sowie ihre beiden Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Leistungen im Versicherungsfall kamen der GmbH zugute. Versichert waren Betriebsunterbrechungen aus verschiedensten Gründen, zu denen u.a. auch Krankheit und Erwerbsunfähigkeit der Geschäftsführer zählten. Das Finanzamt stufte die Kosten nicht als Betriebsausgabe ein.

Das Finanzgericht bestätigte, dass die Kosten der Versicherung Betriebsausgaben seien, da sie sich auf ein betriebsbedingtes Risiko beziehe. Im Gegensatz zu den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Freiberufler- oder Personengesellschaftsfällen habe die GmbH kein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert. Vielmehr ging es um die Absicherung eines eigenen finanziellen Risikos der juristischen Person „GmbH“, das sich dann realisiert, wenn einer der Geschäftsführer erkrankt. Die Versicherung diene der Finanzierung von Ansprüchen, die im Versicherungsfall der GmbH selbst zustehen.

Revision gegen das Urteil wurde bereits eingelegt.



Betriebsunterbrechungsversicherung
Betriebsausgabe
Niedersächsisches FG
Gesellschafter-Geschäftsführer
betriebsbedingtes Risiko
allgemeines Erkrankungsrisiko
erkrankter Geschäftsführer
Niedersächsisches FG v. 14.2.2013, 6 K 107/11, (BFH: I R 16/13)
Haftungshinweis:
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