Sachlohn sind Einnahmen des Arbeitnehmers, die nicht aus Geld bestehen. Zumeist handelt es sich um Naturalleistungen wie die Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen oder ein verbilligtes Kantinenessen. Für bestimmte Sachbezüge gilt eine Freigrenze von 44 € pro Kalendermonat, bis zu der sie beim Arbeitnehmer bei der Versteuerung seines Einkommens unberücksichtigt bleiben.
Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben festgestellt, dass vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge zur Zukuftssicherung des Arbeitnehmers wie z.B. private Pflegezusatzversicherung oder Krankengeldtageversicherungen nicht unter die 44-€-Grenze für Sachbezüge fallen. Vielmehr handele es sich um Arbeitslohn in Form von Barlohn, wenn der Versicherungsnehmer der Arbeitnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge zahlt. Auch wenn der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer ist, sei von einem Zufluss von Barlohn auszugehen.