22.10.2013

Berufsausbildungskosten eines Piloten nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Für Kosten eines Erststudium bzw. einer erstmaligen Berufsausbildung gilt seit Dezember 2011 ausdrücklich, dass sie keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind. Diese Neuregelung ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

Ein Pilot wollte, dass seine in den Jahren 2007 und 2009 entstandenen Ausbildungskosten steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Er hielt die in der Neuregelung angeordnete Rückwirkung für verfassungswidrig.

Das Finanzgericht Köln entschied im Sinne des Finanzamtes. Der Berücksichtigung der Kosten für eine Erstausbildung als Werbungskosten stehe das gesetzliche Verbot entgegen. Das Gesetz enthält zwar eine echte Rückwirkung, die aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Hier habe jedoch zugunsten des Piloten kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen können, da die Neuregelung der bis Mitte 2011 allgemein geltenden Rechtsprechung in dieser Frage entsprach. Die Regelung selbst sei eine zulässige Typisierung und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.



Erststudium
erstmalige Berufsausbildung
FG Köln
Pilotenausbildung
echte Rückwirkung
schutzwürdiges Vertrauen
FG Köln v. 17.7.2013, 14 K 587/13
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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