Eine langfristige, auf Dauer angelegte Vermietung von Wohnraum ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Demgegenüber ist die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ausdrücklich nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Ein Landwirt hatte in seinem Betrieb Erntehelfer beschäftigt und ihnen gegen Abzug eines kleinen Betrags vom Arbeitslohn auch eine Unterkunft für die Einsatzdauer auf dem Hof zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Vermietung der Unterkunft umsatzsteuerpflichtig ist. Der Landwirt hielt sie für umsatzsteuerfrei, weil die Unterbringung seiner Arbeiter nicht mit Hotelübernachtungen vergleichbar sei. Das Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Der Lohneinbehalt bei den Erntehelfern für die Übernachtungsmöglichkeit sei wie eine Zahlung durch die Erntehelfer zu werten. Die Vermietung unterfalle der Ausnahme von der Umsatzsteuerbefreiung für kurzfristige Vermietungen. Eine Differenzierung bei der Umsatzsteuer nach der Dauer der Überlassung sei zulässig. Da nicht nach der Person des Mieters unterschieden werde, gelte die Umsatzsteuerpflicht auch bei der kurzfristigen Vermietung an eigenes Personal.