Voraussetzung dafür, dass bei einem Arbeitsverhältnis mit nahen Angehörigen die gezahlten Vergütungen steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden können ist, dass das Arbeitsverhältnis so praktiziert wird, wie das auch mit einem fremden Mitarbeiter üblich wäre.
Sowohl der Vater wie auch die Mutter eines Einzelunternehmers arbeiteten in dessen Werbeagentur mit. Nach den Arbeitsverträgen waren sie für 10-20 Stunden pro Woche mit Bürohilfstätigkeiten beschäftigt. Das Finanzamt versagte den Betriebskostenabzug, da keine Aufzeichnungen über die Arbeitsstunden geführt wurden und die Eltern wohl tatsächlich mehr Stunden gearbeitet haben als vereinbart.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass grundsätzlich die Wirksamkeit des Vertrages nach einem Fremdvergleich zu beurteilen ist, wobei die Intensität der Prüfung vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig ist. Hätte für die Arbeit anstelle des Angehörigen ein Dritter eingestellt werden müssen, fällt der Fremdvergleich weniger strikt aus. Entscheidend sei hier, dass die Angehörigen ihre Arbeitsverpflichtungen tatsächlich erfüllt haben. Eine Übererfüllung sei unschädlich und auch unter Fremden üblich. Die Arbeitszeitnachweise seien nur als möglicher Nachweis dafür wichtig, dass die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde.