24.10.2013

Kosten für Fettabsaugung keine außergewöhnliche Belastung

Selbst getragene Kosten für eine Krankenbehandlung können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei Behandlungen, die nicht zwangsläufig nur mit der Erkrankung in Zusammenhang stehen, ist für die steuerliche Anerkennung ein vor Behandlungsbeginn eingeholtes amtsärztliches Gutachten erforderlich. Ein solcher Fall liegt z.B. dann vor, wenn auch Gesunde von dieser Behandlung einen Gewinn haben.

In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall litt die Klägerin an einem Lipödem an den Beinen. Nachdem ihre Klage gegen die Krankenkasse auf Kostenübernahme einer Fettabsaugungs-OP erfolglos geblieben war, ließ sie die OP auf eigene Kosten durchführen. Für die stationär vorgenommene Behandlung zahlte sie rund 12.000 €, die sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machte.

Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung durch das Finanzamt. Eine derartige Operation werde auch aus kosmetischen Gründen vorgenommen. In solchen Fällen müsse der Steuerzahler vor der Vornahme des Eingriffs ein amtsärztliches Gutachten erstellen lassen, welches belegt, dass der Eingriff aus medizinischen Gründen notwendig war. Ein solches fehlte hier. Dass diese Behandlungsmethode bei dem Krankheitsbild nicht unproblematisch anerkannt ist, habe die Frau durch die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse erkennen können.

Eine Revision ist am Bundesfinanzhof anhängig.



FG Baden-Württemberg
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FG Baden-Württemberg v. 4.2.2013, 10 K 542/12 (BFH: VI R 51/13), Newsletter vom 21.10.2013
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