25.10.2013

Keine Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuer bei Nachforderungsklausel

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann als deren Vertreter für Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen werden. Das setzt voraus, dass er insoweit grob fahrlässig seine ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und deswegen Steuern nicht gezahlt wurden.

Eine GmbH vertrieb und vermietete Hardware und Software aller Art. Der alleinige Geschäftsführer der GmbH verkaufte den Geschäftsbereich IT-Vermietung an eine schweizerische Gesellschaft. Er behandelte nach Rückfrage mit seinem Steuerberater den Verkauf als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung. In den Vertrag mit der schweizerischen Gesellschaft nahm er zusätzlich eine Klausel auf, nach der der vereinbarte Preis als Netto-Kaufpreis gilt. Zudem behielt er sich bei einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt die Nachforderung von Umsatzsteuer vom Käufer vor. Das Finanzamt kam bei einer Umsatzsteuerprüfung zum Schluss, dass keine umsatzsteuerbefreite Geschäftsveräußerung vorliegt. Es nahm den Geschäftsführer für die Steuer in Haftung.

Das Finanzgericht Köln verneinte eine Haftung des Geschäftsführers. Der Verkauf war zwar umsatzsteuerbar. Der Geschäftsführer könne für die Umsatzsteuerschulden nicht in Haftung genommen werden. Ihn treffe an der unzutreffenden Behandlung des Verkaufs kein grobes Verschulden. Ein Geschäftsführer handele nicht grob fahrlässig, wenn er sich zuvor eine Rechtsauskunft einholt und eine „Steuerklausel“ in den Vertrag aufnimmt. So habe er ausreichend Vorsorge für den Fall getroffen, dass das Finanzamt später zu Lasten der GmbH zu einer anderen Beurteilung kommen sollte.

Eine Revision ist am BFH anhängig.



FG Köln
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Rechtsauskunft
FG Köln v. 12.6.2013, 3 K 1178/07, (BFH: V R 33/13)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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