Wenn ein Unternehmen seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlässt, ist der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung grundsätzlich nach der 1 %-Methode zu versteuern.
Eine GmbH hatte ihrem Geschäftsführer neben einer BMW-Limousine auch einen BMW-X5-Geländewagen zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestellt. Bei einer Betriebsprüfung wurde wegen der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten neben der privaten Nutzungsmöglichkeit der Limousine auch der Nutzungsvorteil des Geländewagens nach der 1 % -Methode erfasst.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die private Nutzungsmöglichkeit des zweiten Dienstwagens ein steuerbarer (Natural-) Lohnzufluss zugunsten des Arbeitnehmers ist. Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er sonst aufwenden müsste, um eine vergleichbare Nutzung zu erlangen. Unabhängig von einer tatsächlich erfolgten privaten Nutzung hat er einen Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Dabei werde dem Arbeitnehmer, wenn ihm gleichzeitig mehrere Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden, ein mehrfacher Nutzungsvorteil zugewendet, sodass bei jedem der Fahrzeuge der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Methode zu erfassen sei.