Im Kindergeldrecht werden auch die Kinder des Ehegatten bei demjenigen, der das Kindergeld beantragt, mitgezählt, wenn er sie in seinen Haushalt mit aufgenommen hat. Bei zusammengenommen mehr als zwei Kindern kann es von Vorteil sein, wenn nur einer der Ehepartner für alle Kinder das Kindergeld beantragt, da der Kindergeldsatz ab dem dritten Kind höher ist.
Eine Frau, die selbst zwei minderjährige Kinder hat, lebte mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusammen, die ebenfalls 2 minderjährige Kinder hat. Ab 2009 beantragte sie bei der Familienkasse, dass das Kindergeld für die Kinder ihrer Lebenspartnerin ebenfalls an sie ausgezahlt werden soll.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Frau. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eingetragene Lebenspartner nicht aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vom Ehegattensplitting ausgeschlossen werden dürfen. Konsequenz hiervon ist, dass alle Bestimmungen des Einkommensteuerrechts zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner anzuwenden seien. Dies schließe auch das Kindergeldrecht ein. Die Neuregelung sei für alle noch nicht bestandskräftige Fälle anzuwenden.