30.10.2013

Auch teilweise Aufgabe von Vermietungsabsicht möglich

Die während Zeiten des Leerstands angelaufenen Kosten für eine Mietwohnung können als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Steuerzahler seinen ursprünglich gefassten Entschluss, die Wohnung zu vermieten, noch nicht endgültig aufgegeben hat.

Ein Ehepaar machte in seiner Steuererklärungen für 2008 Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung für die obere Wohnung ihres Zweifamilienhauses geltend. Die Wohnung war bis 2002 durchgehend vermietet. Danach gelang ihnen über Jahre jeweils nur für kürzere Zeiten eine Vermietung. In 2008 war die Wohnung nicht vermietet, wurde aber in Zeitungen annonciert. Das Ehepaar versuchte auch, ein einzelnes Zimmer an Messebesucher o.ä. zu vermieten. Ein Raum der Wohnung wurde vom Ehepaar für ihre gewerbliche Tätigkeit genutzt.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Aufwendungen für die leerstehende Oberwohnung nicht mehr in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Entschluss zu vermieten bezüglich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben wurde. Von einer „teilweisen“ Aufgabe der Vermietungsabsicht sei auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereithalte, sondern sie in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stelle. Das Finanzgericht muss bezüglich des Einzelzimmers und des gewerblich genutzten Raums insoweit noch Feststellungen treffen.



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Vermietungsabsicht
neuer Nutzungs- und Funktionszusammenhang
teilweise Aufgabe der Vermietungsabsicht
BFH v. 12.6.2013, IX R 38/12
Haftungshinweis:
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