Um Arbeitnehmern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, werden bisweilen Eingliederungszuschüsse gezahlt. Eingliederungszuschüsse können an Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gewährt werden. Die an den Arbeitnehmer ausgezahlten Zuschüsse sind steuerfrei. Ob auch die an Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse steuerfrei sind, musste das Hessische Finanzgericht entscheiden. Ein Bilanzbuchhalter, der als Selbständiger ein Buchhaltungsbüro betreibt, hatte zwei Arbeitnehmerinnen beschäftigt, für die er Eingliederungszuschüsse erhalten hatte. Er behandelte die Zuschüsse als steuerfrei.
Demgegenüber stellte das Gericht fest, dass sie steuerpflichtig sind. Da die Regelungen im Einkommensteuergesetz über die Steuerbefreiung von Eingliederungszuschüssen dem Wortlaut nach auf das Sozialgesetzbuch Bezug nehmen, werde deutlich, dass nur Leistungen an Arbeitnehmer Steuerfreiheit genießen sollen.