Einem Unternehmer steht unter weiteren Voraussetzungen der Vorsteuerabzug nur zu, wenn der Zeitpunkt der Lieferung in der Rechnung angegeben wird, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Das Lieferdatum kann auch im Lieferschein angegeben werden. Der Vorsteuerabzug kann daher versagt werden, wenn zwar der Lieferschein vorgelegt werden kann, aber weder auf diesem noch auf der Rechnung das Lieferdatum vermerkt ist, hat das Sächsische Finanzgericht entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.