Für Kinder, die älter sind als 18 Jahre und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann u.a. Kindergeld gewährt werden, wenn das Kind „für einen Beruf ausgebildet wird“. Seit 2012 gilt die Einschränkung, dass nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums das Kind bei einem Zweitstudium oder voller Erwerbstätigkeit nicht mehr berücksichtigt wird.
Ein Sohn besuchte einen dualen Studiengang, mit dem er einen Bachelor im Steuerrecht erwarb. Dieses Hochschulstudium mit fest integrierten Praxisblöcken enthielt auch eine in das Studium eingebettete praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Er schloss zunächst die Steuerfachangestelltenprüfung in 2011 erfolgreich ab und erhielt Anfang 2013 den Bachelor. Zu diesem Zeitpunkt war er noch unter 25 Jahre alt. Die Familienkasse stellte schon Anfang 2012 den Kindergeldbezug ein, weil er mit der Prüfung seine Erstausbildung abgeschlossen habe und der Studienabschluss eine Zweitausbildung sei.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass seine Mutter für ihn bis zum Zeitpunkt des Studienabschlusses Kindergeld erhält. Ein duales Studium, bei dem Ausbildung und Praxis in den Studiengang integriert sind, sei in Gänze als eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium anzusehen. Das sei erst abgeschlossen, wenn der akademische Grad verliehen wird bzw. das Studium anderweitig endet.