05.11.2013

Trotz Fahrzeitverkürzung kein beruflich veranlasster Umzug

Umzugskosten können bei einer beruflichen Veranlassung des Umzugs als Werbungskosten geltend gemacht werden. Private Gründe dürfen für den Umzug keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Im Regelfall kann eine berufliche Veranlassung des Umzugs angenommen werden, wenn er zu einer Fahrzeitverkürzung von insgesamt bis zu einer Stunde pro Tag für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsort führt.

Ein Pilot hatte zunächst seine Wohnung in der Nähe von F., wo auch sein Einsatzflughafen war. Er wechselte den Arbeitgeber. Sein neuer Einsatzflughafen lag nun in G., das 455 km von seiner bisherigen Wohnung entfernt lag. Kurz darauf zog er in sein früheres Elternhaus in L. um. Von dort beträgt die Entfernung zum neuen Einsatzflughafen G. 255 km. Er wollte die Umzugskosten steuerlich geltend machen. Seine Fahrzeit habe sich um mehr als eine Stunde verkürzt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs setze voraus, dass der Betreffende nach dem Umzug mit einer normalen Fahrzeit zum Arbeitsort kommen kann. Bei einer Entfernung von 255 km zum Einsatzflughafen sei dies nicht mehr der Fall. Vielmehr spreche die Tatsache, dass der Pilot ins frühere Elternhaus eingezogen ist, eher für eine private Veranlassung, bei der die Fahrzeitverkürzung nur ein willkommener Nebeneffekt ist. Hätte der Pilot den Umzug nur aus beruflichen Gründen unternommen, wäre ein Umzug in die Nähe des neuen Einsatzflughafens naheliegender gewesen.



Umzug
berufliche Veranlassung
Werbungskosten
Niedersächsisches FG
Fahrzeitverkürzung
normale Fahrzeit
private Veranlassung
Niedersächsisches FG v. 28.8.2013, 4 K 44/13
Haftungshinweis:
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