Im Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz ist eine Schenkung von Grundeigentum unter Ehegatten von der Schenkungssteuer ausgenommen, soweit darauf eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Ein Mann, der zusammen mit seiner Familie in „E.“ lebte, schenkte seiner Ehefrau eine Doppelhaushälfte auf Sylt, wobei er sich ein Wohnrecht vorbehielt. Das Finanzamt setzte für die Schenkung Schenkungssteuer fest. Hiergegen wandte sich der Mann. Es handele sich bei dieser Immobilie um ein steuerbegünstigtes Familienheim, da sie auch unternehmerisch auf Sylt tätig sind.
Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des Finanzamtes. Die Ausnahmevorschrift sei ihrem Wortlaut nach zu weit gefasst und müsse einschränkend ausgelegt werden. Es sei die Absicht des Gesetzgebers gewesen, nur den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute von der Besteuerung auszunehmen. Gemessen daran ginge es zu weit, wenn auch Zweit- und Ferienwohnungen in die Steuerbefreiung mit einbezogen werden. Würde man die Vorschrift nicht in diesem Sinne einschränken, wäre sie nach Ansicht des Gerichts verfassungswidrig, da für eine derartig weitgehende Begünstigung von Eheleuten bei Immobilienvermögen ein sachlicher Grund fehlt.