07.11.2013

Steuerermäßigung: Schornsteinfegerrechnung muss überwiesen werden

Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt ist, dass der Handwerker dem Steuerzahler eine Rechnung schreibt und der Rechnungsbetrag auf dessen Konto überwiesen wird.

Ein Hausbesitzer wollte in seiner Steuererklärung Kosten für den Schornsteinfeger als Handwerkerleistungen im Haushalt geltend machen. Eine Rechnung oder Überweisung konnte er nicht vorlegen. Er machte geltend, der Schornsteinfeger habe auf Barzahlung bestanden. In einem solchen Fall müsse der Abzug abweichend vom Regelfall zugelassen werden, da bei einem Schornsteinfeger als „Quasi-Behörde“ keine Schwarzarbeit zu befürchten sei. Das Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes.

Der Bundesfinanzhof ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu. Die Regelung, dass grundsätzlich nur bargeldlos gezahlte Handwerkerrechnungen akzeptiert werden, sei generalisierend, typisierend und pauschalierend. Der Gesetzgeber konnte aber typisierend davon ausgehen, dass Barzahlung generell ein wesentliches Kennzeichen für Schwarzarbeit im Privataushalt ist und brauchte nicht nach Berufsgruppen oder Missbrauchsgefahr differenzieren. Die Steuerermäßigung komme daher bei Barzahlung ausnahmslos nicht in Betracht.



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BFH v. 30.7.2013, VI B 31/13 (NV)
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