Eine „Farbwahlklausel“ im Mietvertrag ist grundsätzlich unzulässig. Der Vermieter kann dem Mieter während der Mietzeit nicht das Dekor für die gemietete Wohnung vorschreiben. Auch kann der Vermieter im Mietvertrag nicht bestimmen, dass die Wohnung am Ende der Mietzeit grundsätzlich weiß gestrichen werden muss. Der Vermieter muss bei der Wohnungsübergabe auch andere dezent-neutrale Farbtöne dulden, die die Weitervermietung nicht unnötig erschweren.
Eine Frau hatte eine Doppelhaushälfte Anfang 2007 an mehrere Personen vermietet. Die Räume waren bei Übergabe mit weißer Farbe frisch gestrichen. Mitte 2009 kündigten die Mieter. Sie hatten die Räume während ihrer Mietzeit teilweise mit kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen und übergaben die Räume an die Vermieterin in diesem Zustand. Die Vermieterin ließ die Räume wieder weiß streichen. Dabei mussten die Wände mit Haftgrund behandelt werden und mehrfach mit weißer Farbe gestrichen werden. Hierfür fielen Kosten iHv. 3.648,82 € an. Einen Teil der Forderung verrechnete die Vermieterin mit der Kaution. Die Restforderung iHv. 1.836,46 € forderte sie von ihren früheren Mietern. Die weigerten sich und forderten die Rückzahlung der Kaution.
Der Bundesgerichtshof entschied im Sinn der Vermieterin. Wenn ein Mieter eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt