11.11.2013

Rabattgutscheine für nächsten Kauf – keine Rückstellungen im Ausgabejahr

In der Bilanz eines Kaufmanns müssen Verbindlichkeiten, bei denen noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe sie entstehen werden, Rückstellungen gebildet werden.

Eine GmbH, die sich vornehmlich mit Textilhandel befasste, betrieb ein Kundenbindungsprogramm mit Kundenkarten. Beim Kauf von Ware erhielten die Kunden halbjährlich Bonusgutscheine, deren Höhe sich an den Umsätzen im vergangenen halben Jahr orientierte. Die Kunden konnten den Bonus beim nächsten Einkauf in Form eines Rabatts in Anspruch nehmen. Eine Barauszahlung war ausgeschlossen. Die GmbH bildete in der Bilanz für ihre Körperschaftsteuererklärung für die Boni eine Rückstellung. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht.

Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Eine bestehende Verbindlichkeit sei hier in der Bilanz nicht auszuweisen, da die Verpflichtung durch die Gutscheine im Ausgabejahr der Gutscheine noch ungewiss sei. Ob überhaupt eine Verpflichtung entsteht und die Höhe der Verpflichtung waren von einem neuen Einkauf der Kunden abhängig. Auch eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit konnte nicht gebildet werden, da diese im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sein muss. Hier entsprachen die Gutscheine einem Preisnachlass für künftig zu beziehende Leistungen der GmbH. Die Forderungen aus den Gutscheinen seien daher dem laufenden Jahr zuzuordnen. Dass die Gutscheine nur an Kunden ausgegeben werden, die zuvor Einkäufe getätigt haben, rechtfertige keine Zuordnung der Forderung zum Vorjahr.



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Niedersächsisches FG v. 3.6.2013, 6 K 357/12
Haftungshinweis:
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