12.11.2013

Investionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübergabe

Inhaber eines kleineren oder mittleren Betriebs können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd als sog. Investitionsabzugsbetrag abziehen. Nach der Rechtsprechung ist dabei Voraussetzung, dass die Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, noch durchführbar ist.

Ein Landwirt machte in seiner 2009 erstellten Steuererklärung für 2007 für seinen Betrieb einen Investitionsabzugsbetrag geltend. In 2007 hatte er mit Wirkung zum 01.12.2007 seinen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seinen Sohn übertragen. Das Finanzamt wollte daher den Investitionsabzugsbetrag nicht gewähren.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes. Wurde der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben, ist nach der Rechtsprechung der Investitionsabzugsbetrag zu versagen. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsinhaber in dem Jahr, für den er den Abzugsbetrag geltend macht, den Entschluss fasst, den Betrieb zu verkaufen. Für eine unentgeltliche Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge könne nichts anderes gelten. Ziel des Investitionsabzugsbetrags sei die Stärkung der Liquidität und Kapitalausstattung der betreffenden Betriebe. Die Gewährung des Abzugsbetrags an den Vater würde diesem Zweck widersprechen, da er den Aufwand abziehen könnte, während der Sohn den Aufwand für die Investition zu tragen hätte.



Investitionsabzugsbetrag
kleiner und mittlerer Betrieb
künftige Anschaffung
Durchführbarkeit der Investition
Niedersächsisches FG
unentgeltliche Betriebsübergabe
vorweggenommen Erbfolge
Niedersächsisches FG v. 11.4.2012, 4 K 210/11, (Rev am BFH: IV R 14/12), DStR-Kompakt, Heft 30/2013 S. VI
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