Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn aus aktiver Tätigkeit beziehen, haben bei ihren Steuerklassen ein Wahlrecht. Sie können beide in Steuerklasse IV eingeordnet werden. Möglich ist auch dass ein Partner (der Höherverdienende) die Steuerklasse III wählt und der andere Partner Steuerklasse V bekommt. Ebenfalls möglich ist, dass beide die Steuerklasse IV behalten und mittels des Faktorverfahrens versucht wird, den monatlichen Lohnsteuerabzug der tatsächlichen Steuerschuld beider Ehegatten/Partner anzunähern.
Die Wahl der Steuerklasse hat nicht nur Auswirkungen auf die laufenden Steuerzahlungen, sondern mittelbar auch auf die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld 1, Übergangsgeld, Krankengeld, Elterngeld usw. Der Wechsel der Steuerklasse ist einmal, spätestens bis 30. November des laufenden Veranlagungszeitraums möglich. Zuständig für den Antrag ist das Wohnsitzfinanzamt. In Sonderfällen (z.B. plötzliche Arbeitslosigkeit, Wiedereinstieg in den Beruf) ist ein zweiter Wechsel möglich.
Das Bundesfinanzministerium hat zur Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer einen Entwurf eines Merkblatts veröffentlicht. Sobald die Sozialversicherungswerte 2014 endgültig feststehen, wird eine endgültige Fassung folgen. Das Merkblatt enthält als Entscheidungshilfe für die beste Kombination Lohntabellen.