18.11.2013

Weihnachtsgeschenke exklusiv für Anwesende zulässig

Für Arbeitgeber gilt für die Behandlung seiner Arbeitnehmer der sog. Gleichbehandlungsgrundsatz. Er darf seine Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage nicht unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass ein sachlicher Grund hierfür vorliegt.

Ein Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern, war mit der Teilnehmerzahl bei den Betriebsfeiern nicht zufrieden. Bei der Weihnachtsfeier 2012 gab es daher für die anwesenden Mitarbeiter eine besondere, nicht angekündigte Überraschung: Jeder Teilnehmer erhielt ein iPad mini im Wert von 400 € als Weihnachtsgeschenk überreicht. Ein Arbeitnehmer, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht an der Feier teilnehmen konnte, erhielt kein Geschenk. Mit Klage vor dem Arbeitsgericht verlangte er von seinem Arbeitgeber ebenfalls ein iPad. Er sei mit den anderen Mitarbeitern gleich zu behandeln, da das „Geschenk“ ein Teil der Vergütung sei.

Das Arbeitsgericht Köln entschied zugunsten des Arbeitgebers. Das Geschenk sei keine Vergütung für geleistete Arbeit, sondern eine Zuwendung eigener Art. Mit dem Präsent wollte der Arbeitgeber ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen. Die Betriebsfeier sollte attraktiver gestaltet werden und die Mitarbeiter zur Teilnahme motiviert werden. Insoweit liege ein sachlicher Grund vor, der die Ungleichbehandlung der Mitarbeiter rechtfertige.



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Weihnachtsfeier
Vergütungsbestandteil
Zuwendung eigener Art
Gleichbehandlungsgrundsatz
freiwilliges Engangement
Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern
ArbG Köln v. 18.10.2013, 3 Ca 1819/13, Pressemitteilung vom 18.10.2013
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