19.11.2013

Jurarepetitorium vor Studium sichert Kindergeld bis Studienbeginn

Zwischen dem 18. Lebensjahr und der Vollendung des 25. Lebensjahrs eines Kindes kann nur dann Kindergeld bezogen werden, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird, es in einer kurzen Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Im Juni 2011 absolvierte ein Sohn sein Abitur mit einem Abiturschnitt von 2,5. Er wollte Jura studieren. Bei diesem Notendurchschnitt musste er mit einer Wartezeit von zwei Semestern rechnen. Ab September 2011 besuchte er ein privates juristisches Repetitorium. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzungen zugunsten der Mutter ab dem Zeitpunkt des Abiturs auf und forderte das Geld zurück. Das Repetitorium sei keine Berufsausbildung, da es üblicherweise nur von examensnahen Studenten zur Vorbereitung auf das erste Examen genutzt werde. Die Übergangsphase des bis zum im Wintersemester 2012/2013 als Nachrücker aufgenommenen Studiums sei zu lang.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied zugunsten der Mutter. Unter „Berufsausbildung“ sei die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Zur Vorbereitung aufs Berufsziel dienten dabei alle Maßnahmen zum den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Hierzu zählten auch berufsspezifische Praktika oder Volontärtätigkeiten. Beim Besuch eines Repetitoriums würden juristische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die als Grundlage für die Ausübung des Berufs geeignet sind. Auch ein entgegen dem Regelfall schon vor Studienbeginn besuchtes Repetitorium erfülle diesen Zweck.



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Kindergeld
Ausbildung für künftigen Beruf
Wartezeit für Studium
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Volontärtätigkeit
FG Rheinland-Pfalz v. 15.7.2013, 5 K 2293/12 (rechtskräftig)
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