20.11.2013

Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn

Vorstände einer AG unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können sich aber freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Den Beitrag können auch Dritte übernehmen.

Eine AG hatte ihren Vorständen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge Pensionszusagen erteilt, für die diese keine gesonderten Beiträge zahlen mussten. Zusätzlich gewährte die AG den Vorständen einen Zuschuss für die freiwillige Weiterversicherung in deren vor der Berufung in den Vorstand begründete Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk der Anwälte). Die von diesen Institutionen gewährten Pensionen sollten voll auf die betriebliche Altersvorsorge angerechnet werden.

Das Finanzamt hielt diese Zuschüsse für steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm die AG in Haftung.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Da die Vorstände nach dem Gesetz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen sind, seien die Zuschüsse zu deren Altersversorgungen als Lohnzufluss bei ihnen anzusehen. Diese Entlohnung sei auch nicht (wie zuvor das Finanzgericht meinte) als eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen anzusehen. Zwar führe die zusätzliche Altersvorsorge aufgrund der Anrechnungsregelung zu einer Kürzung der von der AG zu zahlenden Pension. Sie könne aber nicht mit der Zahlung des gesetzlichen Arbeitgeberanteils gleichgesetzt werden, bei der der Arbeitgeber eine ihn unmittelbar treffende Pflicht erfüllt. Wegen der fehlenden Versicherungspflicht für AG-Vorstände erfüllte der Arbeitgeber mit der Zahlung keine eigenen Verpflichtungen.



Rentenversicherungspflicht
AG-Vorstand
betriebliche Altersvorsorge
BFH
Pensionszusage
gesetzliche Rentenversicherung
Rechtsanwaltsversorgung
Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen
BFH v. 24.9.2013, VI R 8/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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