21.11.2013

Rechte und Pflichten bei Steuerfahndungsprüfungen – neues Merkblatt

Das Bundesfinanzministerium hat eine Neufassung des Merkblatts über die Rechte und Pflichten von Steuerzahlern bei Prüfungen durch die Steuerfahndung veröffentlicht.

Hintergrund des Merkblatts ist, dass der Betroffene bei einer Außenprüfung des Finanzamtes und bei einer Prüfung der Steuerfahndung in unterschiedlichem Maße zur Mitwirkung verpflichtet ist.

Bei einer Außenprüfung des Finanzamtes ist der Steuerzahler nach Vorschriften der Abgabenordnung grundsätzlich zur Mitwirkung bei der Ermittlung seiner steuerlichen Verhältnisse verpflichtet. Er muss die Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und kann ggf. auch zur Mitwirkung gezwungen werden. Bei fehlender Mitwirkung darf die Behörde ggf. Steuergrundlagen schätzen.

Etwas anderes gilt, sobald sich bei der Prüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit ergibt und dem Steuerzahler mitgeteilt wird, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt für ihn der aus dem Strafrecht bekannte Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Er muss dann keine Angaben mehr machen und sollte dies besser auch nicht tun, um sich (zumal in einer extremen Stresssituation) nicht ggf. selbst zu belasten. Die Beamten der Steuerfahndung haben als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft polizeiliche Befugnisse und dürfen auf Grundlage der Strafprozessordnung z.B. Unterlagen beschlagnahmen und Durchsuchungen vornehmen.



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BMF v. 13.11.2013, IV A 4 – S 0700/07/10048-10
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