21.11.2013

Auch mautpflichtige Straße kann kürzester Weg sein

Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ein Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag, an dem er zur Arbeit fährt, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten geltend machen. Maßgeblich ist dabei im Regelfall die kürzeste Fahrstrecke, wobei ausnahmsweise auch eine offensichtlich verkehrsgünstigere längere Fahrstrecke zugrunde gelegt werden kann.

Ein in Rostock wohnender Arbeitnehmer legte jeden Tag mit seinem Auto 22 km bis zu seiner Arbeitsstätte zurück. Dabei nutze er eine Fahrstrecke durch die Innenstadt. Das Finanzamt wollte jedoch nur eine Fahrstrecke von 11 km anerkennen, die er gefahren wäre, wenn er den mautpflichtigen Warnowtunnel genutzt hätte. Der Arbeitnehmer rechnete demgegenüber vor, dass ihn der Umweg trotz höherer Fahrzeugkosten erheblich weniger gekostet hat als die Benutzung der mautpflichtigen Tunnelstrecke.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) entschied zugunsten des Finanzamtes. Grundsätzlich sei bei der Entfernungspauschale nach dem Gesetzeswortlaut auf die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Das könne auch eine mautpflichtige Straße sein. Mit der ausnahmsweise maßgeblichen „verkehrsgünstigeren“ Route sei nur eine Strecke gemeint, die Zeitersparnis bringt, nicht aber eine Route, die zu einer Geldersparnis führt. Nach Berechnungen des Gerichts war zudem bei Einbeziehung aller Kfz-Kosten der Weg durch den Tunnel tatsächlich vom Aufwand her günstiger als der Umweg.

Gegen das Urteil wurde Revision am Bundesfinanzhof eingelegt.

Anmerkung: Das FG musste sich zuvor in einer anderen Entscheidung ebenfalls mit dem Fall eines Arbeitnehmers beschäftigen, der statt durch den Warnowtunnel einen Umweg zur Arbeit fuhr. Dieser Arbeitnehmer musste den Umweg fahren, weil er für den Weg zur Arbeit sein Moped benutzte und den Tunnel nicht befahren durfte, da der eine reine Autostraße ist. Auch hier legte das FG der Berechnung nur die kürzere Tunnel-Route zugrunde, da im Gesetz nicht mehr von der „benutzbaren“ Straßenverbindung die Rede sei. Auch gegen dieses Urteil ist eine Revision am Bundesfinanzhof eingelegt worden.



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FG Mecklenburg-Vorpommern v. 26.6.2013, 3 K 56/12 (BFH: VI R 49/13); Urteil v. 20.12.2012, 3 K 124/11 (BFH: VI R 20/13)
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