22.11.2013

Modellbahn-Schauanlage als Liebhaberei

Voraussetzung für die Anerkennung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit ist, dass diese Tätigkeit erkennbar mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Wenn absehbar ist, dass die Tätigkeit auf absehbare Zeit keine schwarzen Zahlen schreiben wird, kann das Finanzamt sie als Liebhaberei einstufen und die Verluste nicht mehr anerkennen.

Ein Ehepaar entschloss sich in 2000, eine Modellbahn-Schauanlage zu erstellen. Der Mann war Mitarbeiter in einem Modellbauunternehmen und seit 40 Jahren Sammler von Modellbahnen. Die Schauanlage sollte auch die Sammlung präsentieren und als solche für die Zukunft erhalten. Bei Eröffnung der Anlage für zahlende Besucher war sie nur zu einem Bruchteil fertiggestellt. In den folgenden 11 Jahren wurden nur Verluste geschrieben. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit als Liebhaberei ein und erkannte weitere Verluste steuerlich nicht an. Das Ehepaar verwies auf ihr Geschäftskonzept, aufgrund dessen es auch Mittelstandskredite und Mittel aus Regionalförderprogrammen erhalten habe.

Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte das Finanzamt. Eine Gewinnerzielungsabsicht hätte man feststellen können, wenn das ursprüngliche Konzept tatsächlich wie geplant durchgeführt worden wäre. In der Realität sei man aber erheblich vom Konzept abgewichen. Insbesondere sei die Anlage zu lange eine für Besucher wenig attraktive Baustelle gewesen, an welcher der Mann als einziger Modellbauer an Wochenenden und nach seiner Arbeit wirkte. Diese Vorgehensweise sei betriebswirtschaftlich laienhaft. Auch sei viel zu wenig Werbung gemacht worden. Es handele sich offenbar um eine Liebhaberei, die dem Mann sein Hobby in großem Stil ermöglichen sollte.



Modellbahn-Schauanlage
Gewinnerzielungsabsicht
FG Nürnberg
Liebhaberei
persönliche Neigungen
Anerkennung von Verlusten
FG Nürnberg v. 16.5.2013, 6 K 889/12; EFG 2013, 1587-1589
Haftungshinweis:
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