22.11.2013

Offensichtliche Unrichtigkeit bei Einkommensteuerveranlagung

Wenn in einem Steuerbescheid eine offensichtliche Unrichtigkeit enthalten ist, kann das Finanzamt diese jederzeit ohne Rücksicht darauf, ob der Bescheid schon bestandskräftig ist, berichtigen. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt eine erkennbar unrichtige Angabe des Steuerzahlers als eigene übernimmt.

Ein selbständiger Ingenieur hatte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Auf der Ausgabenseite hatte er fehlerhaft in seiner Gewinnberechnung Umsatzsteuerzahlungen nicht berücksichtigt. In seinen Umsatzsteuererklärungen hatte er diese jedoch ordnungsgemäß gegenüber dem Finanzamt angegeben. Das Finanzamt veranlagte die Einkünfte auf Grundlage der fehlerhaften Zahlen. Später erkannte der Ingenieur seinen Fehler und beantragte die Änderung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Bescheide bereits bestandskräftig seien.

Der Bundesfinanzhof urteilte zugunsten des Ingenieurs. Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Verwaltungsakts wie Schreibfehler oder Rechenfehler könnten berichtigt werden, sofern ein unvoreingenommener Dritter sie klar und eindeutig als solche erkenne. Gemeint seien nur „mechanische Versehen“ (z.B. Verschreiber, Verrutscher, Zahlendreher), nicht dagegen Fälle, in denen die Angabe auf einer falschen Würdigung oder Bewertung beruht. Hier liege eine offenbare Unrichtigkeit vor, da ein Dritter aufgrund der Umsatzsteuererklärungen erkennen musste, dass die Zahlen aufgrund eines mechanischen Versehens nicht eingetragen wurden.



Offensichtliche Unrichtigkeit
Erlass des Verwaltungsakts
mechanische Versehen
BFH
Verschreiber
Zahlendreher
Verrutscher
BFH v. 27.8.2013, VIII R 9/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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