26.11.2013

Betriebsprüfung für Zeitraum von 11 Jahren zulässig

Im Regelfall werden Betriebsprüfungen für einen Zeitraum von 3 Jahren angeordnet. Die Steuerbehörden können aber nach ihrem Ermessen auch einen längeren Prüfungszeitraum anordnen.

Ein Gesellschafter einer in der Gastronomie tätigen GbR hatte im Februar 2011 eine Selbstanzeige beim Finanzamt wegen nicht versteuerter Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2009 eingereicht. Die GbR erklärte im März 2011 gegenüber dem Finanzamt, dass der Gesellschafter ca. 24.000 € Trinkgelder im Jahr erzielt habe, die als steuerfreie Einnahmen behandelt wurden. Das Finanzamt ordnete daraufhin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2010 bei der Gesellschaft an. Die GbR hielt die Prüfungsanordnung für rechtswidrig, da eine Außenprüfung normalerweise nur drei Jahre umfassen solle.

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung. Sie sei formal rechtmäßig, da sie eine ausreichende Begründung hat. Das Finanzamt hatte auf den Verdacht einer Steuerstraftat und die Wahrscheinlichkeit erheblicher Mehrergebnisse hingewiesen. Auch in der Sache sei die Prüfungsanordnung korrekt, da die Ausnahmetatbestände, die in der Betriebsprüfungsordnung eine längere Prüfungsdauer gestatten, zum Zeitpunkt der Anordnung erfüllt waren. Hier bestanden der Verdacht auf eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit sowie die Erwartung erheblicher Änderungen.



Betriebsprüfung
Prüfungsanordnung
Außenprüfung
Prüfungszeitraum
FG Düsseldorf
längere Prüfungsdauer
Verdacht einer Steuerstraftat
Erwartung erheblicher Änderungen
FG Düsseldorf v. 26.9.2013, 13 K 4630/12 AO, Pressemitteilung v. 5.11.2013
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