26.11.2013

Gestaltung von Prospektwerbung ist Gewerbe

Ob eine Tätigkeit als Gewerbe oder als freischaffende künstlerische Tätigkeit eingestuft wird, hat weitreichende steuerliche Bedeutung: Bei einer Einstufung als Gewerbe wird auch Gewerbesteuer fällig.

Eine GbR, deren Gesellschafter eine Dipl.-Grafik-Designerin und ein Absolvent einer Foto-Akademie waren, erstellten für ihren Hauptkunden, ein europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf, die grafischen Grundkonzepte für die Prospektwerbung. Für die deutschen Märkte entwarfen sie die gesamte Prospektwerbung, für die übrigen europäischen Märkte das Grundkonzept für die Werbung. Die GbR übernahm die Gestaltung mit Fotos, Texten und Preisangaben während die technische Weiterverarbeitung (Bildbearbeitung, Einhaltung drucktechnischer Vorgaben) durch Fremdfirmen erfolgte. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit der GbR als gewerbliche Tätigkeit ein. Dabei stützte es seine Einschätzung auf das Urteil des (u.a. mit Designfachleuten besetzten) Künstlerausschusses der Oberfinanzdirektion Koblenz.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinn des Finanzamtes. Die Arbeiten der Gesellschaft erreichten nicht eine entsprechende „künstlerische Gestaltungshöhe“. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass die künstlerischen Gestaltungsmittel auf Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung hinweisen. Hier sei zwar durchaus der vorhandene künstlerische Spielraum genutzt worden, doch seien die Vorgaben der Auftraggeber so eng, dass es sich eher um eine handwerkliche Arbeit handelt.



FG Rheinland-Pfalz
Prospektgestaltung
künstlerische Tätigkeit
künstlerische Gestaltungshöhe
Prospektwerbung
FG Rheinland-Pfalz v. 24.10.2013, 6 K 1301/10, Pressemitteilung vom 11.11.2013
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