27.11.2013

Umsatzsteuer für Gerätebonus bei Gratis-Handys

Vermittler von Mobilfunkverträgen bieten oft neben „nackten“ Mobilfunkverträgen auch Verträge mit einem etwas höheren Tarif, bei denen der Kunde das Handy „gratis“ dazu erhält bzw. ein höherwertiges Handy zu einem stark subventionierten Preis kaufen kann. Ermöglicht werden solche Angebote durch Bonuszahlungen der Mobilfunkanbieter, die der Vermittler neben seiner Provision von diesen erhält.

Eine Vermittlerin von Mobilfunkverträgen hatte mit den Mobilfunkanbietern Verträge abgeschlossen, nach denen diese Bonuszahlungen für die an die Kunden ausgegebenen subventionierten Geräte gegen Nennung der Gerätenummern leisteten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Abgabe der subventionierten Geräte an die Kunden eine unentgeltliche Wertabgabe gegenüber den Kunden sei, welche entsprechend deren Einkaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht. Es handele sich nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe gegenüber dem Kunden, da die Abgabe des Handys wegen des vom Netzbetreiber gezahlten Bonus nicht unentgeltlich war. Vielmehr seien die Geräte gegen Entgelt von dritter Seite geliefert worden. Die gezahlten Boni seien als solche Teil der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der Vermittlerin an die Kunden. Der Bonus sei der Umsatzsteuer zu unterwerfen.



BFH
Handyvertrag
Provision
Bonuszahlung
Gratishandy
Entgelt von dritter Seite
unentgeltlich
entgeltlich
BFH v. 16.10.2013, XI R 39/12, Pressemitteilung Nr. 81 v. 27.11.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück