27.11.2013

Krankenversicherung: Stichtag für Erlass von Beitragsschulden

Das Bundesgesundheitsministerium weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass die Möglichkeit, unter Erlass bereits aufgelaufener Beitragsschulden wieder Krankenversicherungsschutz zu erlangen, zum Ende des Jahres 2013 ausläuft. Hintergrund der Regelung ist, dass heute jeder verpflichtet ist, sich Krankenversicherungsschutz zu beschaffen. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Versicherungspflicht seit dem 1.4.2007 und in der privaten Krankenversicherung seit dem 1.1.2009. Grund dafür, dass etliche Menschen in Deutschland dennoch heute keine Krankenversicherung abgeschlossen haben, ist, dass sie, wenn sie heute eine Krankenversicherung abschließen, rückwirkend Beiträge nachzahlen müssen. Zudem verlangt die gesetzliche Krankenversicherung Säumniszuschläge von 5 %. Auch in der privaten Krankenversicherung sind hohe Säumniszuschläge üblich. Für jemanden, der seit 2009 nicht versichert ist, kann die bis heute aufgelaufene Summe an Säumniszuschlägen bis zu 5.000 € betragen. Die hohen Nachzahlungssummen (bis zu 14 Monatsbeiträge) überfordern viele Betroffene und hindern sie daran, die Versicherung abzuschließen.

Der Gesetzgeber hat daher festgelegt, dass für alle Betroffenen, die sich noch bis Endes des Jahres bei einer Krankenkasse melden, in der Regel ein Erlass der Beitragsschulden für die zurückliegenden Zeiträume sowie ein Erlass der Säumniszuschläge gilt. Eine vergleichbare Regelung für die Beitragsschulden und den Erlass der Säumniszuschläge gilt auch für die private Krankenversicherung.

Bei Personen, die bislang keinen Krankenversicherungsschutz hatten, entscheidet ihre letzte Zugehörigkeit zu einer Krankenversicherung darüber, in welchem Krankenversicherungssystem sie sich versichern müssen. Falls derjenige noch nie in einer Krankenversicherung war, wird er in dem System versichert, dem er aufgrund des ausgeübten Berufs zuzuordnen ist.

Um noch in den Genuss der neuen Regelung zu kommen muss der Antrag des Betroffenen bei der Krankenkasse bzw. der privaten Krankenversicherung bis zum 31.12.2013 eingegangen sein.



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Pressemitteilung Bundesgesundheitsministerium v. 22.11.2013
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