28.11.2013

Bewertung: Automatisches Hochregallager ist Betriebsvorrichtung

Bei der Bewertung eines Betriebsgrundstücks nach dem Bewertungsgesetz sind Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehör mit in die Bewertung des Grundstücks einzubeziehen. Dagegen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen) nicht in die Bewertung einzubeziehen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.

Auf dem Betriebsgrundstück eines Unternehmens befindet sich ein vollautomatisches Hochregallager. Das Lager kann und soll während des laufenden Betriebs nicht von Menschen betreten werden. Sobald die Tür zum Lager geöffnet wird, wird das Fördersystem abgeschaltet. Wartungsgänge o.ä. gibt es nicht. Lediglich eine kleine Vorzone ist für Menschen betretbar. Die Steuerung befindet sich in einem Gebäude in der Nähe. Das Finanzamt stufte das Hochregallager mit der Vorzone als ein Gebäude mit einer übergroßen Betriebsvorrichtung ein, dessen Wert bei der Einheitswertfeststellung mit berücksichtigt werden müsste.

Das Finanzgericht Düsseldorf stellte demgegenüber fest, das das gesamte Hochregallager als Betriebsvorrichtung angesehen werden müsse, die bei der Bewertung des Grundstücks außen vor bleibt. Die Abgrenzung zwischen einem Gebäude und einer Betriebsvorrichtung erfolge ausgehend vom Gebäudebegriff. Sofern es ein Gebäude sei, könne es keine Betriebsvorrichtung sein. Ein Bauwerk sei dann als Gebäude anzusehen, wenn es fest mit Grund und Boden verbunden und standfest ist, durch räumliche Umschließung Schutz vor Witterungseinflüssen bietet und nicht nur den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet. Hier sei gerade kein dauerhafterer Aufenthalt im Inneren möglich. Die Vorzone gestatte zwar einen Aufenthalt, sei aber im Verhältnis zum Gesamtbauwerk so klein, dass sie nur untergeordnete Bedeutung habe.



Hochregallager
Betriebsvorrichtung
wesentliche Grundstücksbestandteile
Grundstücksbewertung
Betriebsgrundstück
Gebäudebegriff
FG Düsseldorf
FG Düsseldorf v. 19.9.2013, 11 K 211/12 BG
Haftungshinweis:
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