29.11.2013

Verwertungsverbot für Zufallserkenntnisse möglich

Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist eine Telefonüberwachung gegen den Beschuldigten nur bei bestimmten, ausdrücklich im Gesetz genannten Straftaten zulässig.

Das Hauptzollamt warf dem A. vor, einfache Steuerhehlerei begangen zu haben und nahm ihn mit einem Haftungssteuerbescheid für entstandene Abgabenschulden (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) des S. in Anspruch. Als Beleg für den Vorwurf diente ein Protokoll einer in 2007 bei S. durchgeführten Telefonüberwachung. Der S. war aufgrund anderer Erkenntnismittel in 2011 wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei wegen des Verkaufs unverzollter und unversteuerter Zigaretten verurteilt worden. Die Telefonüberwachung war gegen den S. wegen des Verdachts des Bandendiebstahls angeordnet worden.

Das Finanzgericht hob den Haftungsbescheid gegen den A. auf, da ihm eine Beteiligung an der Steuerhehlerei nicht nachgewiesen werden könne.

Der Bundesfinanzhof ließ keine Revision zu. Nach dem damaligen und auch heutigen Strafprozessrecht sei eine Telefonüberwachung nicht bei dem Tatvorwurf einer einfachen Steuerhehlerei zulässig. Auch dürften Daten, die aufgrund einer zulässigen Maßnahme erlangt sind, nur zur Aufklärung von Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen. Mögliche (Zufalls-)Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung des S. unterlägen daher hier in Bezug auf diesen Vorwurf gegenüber dem A. einem Verwertungsverbot, da die einfache Steuerhehlerei, anders als gewerbsmäßig oder bandenmäßig betriebenen Steuerhehlerei, nicht im Gesetz genannt ist.



Telefonüberwachung
Haftungsbescheid
Beweisverwertungsverbot
Zufallserkenntnis
BFH
Steuerhehlerei
BFH v. 24.4.2013, VII B 202/12, Pressemitteilung Nr. 82 v. 27.11.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück