29.11.2013

Fluggastrechte: fehlende Landeerlaubnis außergewöhnlicher Umstand

Nach der Fluggastrechteverordnung haben Flugpassagiere bei Flügen, die innerhalb der EU starten und landen, bei einer Verspätung bzw. Annullierung eines Fluges einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung iHv. 600 €. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die unvermeidbar waren.

Ein Geschäftsmann hatte einen Flug von Hamburg nach Atlanta mit Umsteigen in Paris gebucht. Die Maschine hob planmäßig in Hamburg ab und konnte dann in Paris nur verspätet landen, da ihr dort zunächst keine Landeerlaubnis erteilt werden konnte. Da der Anschlussflug nach Atlanta pünktlich von Paris aus abflog, erreichte ihn der Geschäftsmann nicht mehr, sodass sein Geschäftstermin platzte. Er machte gegen die Fluggesellschaft u.a. einen Anspruch auf 600 € Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung wegen einer erheblichen Verspätung geltend.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Es stufte den Umstand, dass das pünktlich gestartete Flugzeug wegen der fehlenden Landeerlaubnis nicht rechtzeitig landen konnte, als einen „außergewöhnlichen Umstand“ ein. Der lasse die Verpflichtung der Airline zu Ausgleichszahlungen trotz Vorliegens einer erheblichen Verspätung entfallen.



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